Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Reichertsheim".
- Der Verein hat seinen Sitz in Reichertsheim.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung der Vereinsname
den Zusatz "e.V." erhalten.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Reichertsheim insbesondere
durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können sein:
- Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
- Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven
Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
- Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge
oder besondere Dienstleistungen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder
auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige
müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Erworben wird die Mitgliedschaft durch Gegenzeichnung
des Aufnahmeantrags durch den Vorstand. Eine Kopie des Aufnahmeantrags kann auf Wunsch
ausgehändigt werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- Mit dem Tod des Mitglieds
- Durch Austritt
- Durch Streichung von der Mitgliederliste
- Durch Ausschluss
- Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit
eingeschriebenem Brief an die letzte mitgeteilte Anschrift gerichtet sein. Die Streichung
darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter
Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich
gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich
mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses
beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie
der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt
der Ausschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt. Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
- Dem Vorsitzenden
- Dem stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem Schrift?íhrer
- Dem Kassenwart
- Dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Reichertsheim soweit er dem Verein angehört
und nicht in eine Funktion gemäß Nummer a bis d gewählt wird.
- Dem Jugendwart
- Die unter Absatz 1 Nummer a bis d genannten Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu
wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl
im Amt. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem
Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
- Der Kommandant wird nach den aktuell gültigen Bestimmungen des BayFwG gewählt.
- Der Jugendwart wird vom 1. Kommandanten ernannt.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
- Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit dem Schriftführer
oder dem Kassenwart den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem
Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
- Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen,
die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt.
§ 10 Sitzung des Vorstands
- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens drei Tage vorher einzuladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied.
- Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse
und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen
und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder -
bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden,
zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem
muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, unter Einbehaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Die Einberufung
erfolgt durch Bekanntgabe in der örtlichen Tageszeitung und durch Anschlag in der Gemeindetafel.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- In jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufeneMitgliederversammlung, wenn mindestens ein
Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen
Mitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse,
die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Ehrungen
- An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um
das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
- eine besondere Auszeichnung
- die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Reichertsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
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