Satzung des Vereins Freiwillige Feuerwehr Reichertsheim

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.

Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Reichertsheim“.

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Reichertsheim.

3.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung der Vereinsname den Zusatz „e.V.“

erhalten.

§ 2 Vereinszweck

1.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Reichertsheim insbesondere durch die Werbung und das

Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51

bis 68 der Abgabenordnung.

2.

Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied

auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

1.

Mitglieder des Vereins können sein: a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder) b. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende

(passive Mitglieder) c. Fördernde Mitglieder d. Ehrenmitglieder

2.

Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden,

werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.

3.

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere

Dienstleistungen.

4.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das

Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.

2.

Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung

ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Erworben wird die Mitgliedschaft durch Gegenzeichnung des Aufnahmeantrags

durch den Vorstand. Eine Kopie des Aufnahmeantrags kann auf Wunsch ausgehändigt werden.

4.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet

a.

Mit dem Tod des Mitglieds

b.

Durch Austritt

c.

Durch Streichung von der Mitgliederliste

d.

Durch Ausschluss

2.

Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger

Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als

unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte mitgeteilte Anschrift gerichtet sein. Die Streichung

darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem

Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem

Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von vier Wochen

Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der

Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt

sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung

vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und aktive

Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

a.

Dem Vorsitzenden

b.

Dem stellvertretenden Vorsitzenden

c.

Dem Schriftfiíhrer

d.

Dem Kassenwart

e.

Dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Reichertsheim soweit er dem Verein angehört und nicht in eine

Funktion gemäß Nummer a bis d gewählt wird.

f.

Dem Jugendwart

2.

Die unter Absatz 1 Nummer a bis d genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre

gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf

ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus

dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder

einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

3.

Der Kommandant wird nach den aktuell gültigen Bestimmungen des BayFwG gewählt.

4.

Der Jugendwart wird vom 1. Kommandanten ernannt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

1.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen

vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b. Einberufung der Mitgliederversammlung

c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d. Verwaltung des Vereinsvermögens e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften

2.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart den

Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich,

wenn der Vorstand zugestimmt hat.

3.

Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, die das Amtsgericht

für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt.

§ 10 Sitzung des Vorstands

1.

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden

Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens drei Tage vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens

vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied.

2.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der

Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

1.

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur

aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden

geleistet werden.

3.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der

Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.

Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands

b.

Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags

c.

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

d.

Wahl und Abberufung der Kassenprüfer

e.

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

2.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung

einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder

unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter

Einbehaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der örtlichen Tageszeitung

und durch Anschlag in der Gemeindetafel.

4.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich

beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der

Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

5.

In jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem

anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der

vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede

ordnungsgemäß einberufeneMitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen ist.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit

der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder

beschlussfähig.

3.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer

Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen

Stimmen erforderlich.

4.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss

jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des

Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben,

kann

1.

eine besondere Auszeichnung

2.

die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei

Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das

Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reichertsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden

hat.

VORSTANDSCHAFT GESCHICHTE FAHNE AKIVITÄTEN